§ 19 Auflösung des Vereins

Anträge zur Auflösung des Vereins können nur vom gesamten Vorstand oder von mindesten 2/3 aller Mitglieder in einer Jahreshauptversammlung gestellt werden. Satzungsänderungen oder verbandsauflösende Beschlüsse können wirksam nur gefasst werden, wenn einmal aller Mitglieder in der Versammlung anwesend sind und darüber hinaus der erschienenen Mitglieder den entsprechenden Antragen zustimmen.

Erscheint in einer zum Zwecke der Satzungsänderung bzw. Auflösung der Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht die vorgeschriebene Anzahl von der Mitglieder, hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit Angabe des Beschlussgegenstandes binnen eines Monats, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen, einzuberufen und darauf hinzuweisen, da diese Versammlung unter allen Umständen - unbeschadet der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig ist.

In dieser zweiten für den gleichen Beschlussfassungsgegenstand einberufenen Versammlung wird dann endgültig mit einfacher Mehrheit entschieden.