§ 6 Ausschluss aus dem Verein Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wen es in grober Weise gegen die Interessen der Vereins verstößt. Ein solcher Ausschlussgrund liegt insbesondere vor, wenn a) das Mitglied in einer anderen, gleichgearteten Berufsvertretung auf Landesebene Mitglied ist oder wird, b) gegen die Satzung verstößt, c) Versammlungs- oder Vorstandsbeschlüsse zuwider handelt, d) mit seiner vierteljährigen Beitragssumme mehr als dreimal in Rückstand gerät. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung herbeiführen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
|